E-Ladestation im Mehrparteienhaus

E-Ladestation im Mehrparteienhaus

Jennik / 14 Sep. 2026 /

Das eigene E-Auto in der Tiefgarage oder am Stellplatz zu laden, kann den Alltag enorm erleichtern, bringt aber auch viele Fragen mit sich. Was ist erlaubt, wer muss zustimmen und wer trägt die Kosten? Und gibt es einen Unterschied, ob es eine Schnellladesäule oder doch das Langsamladen ist? Je nachdem, ob es sich um Wohnungseigentum oder ein Mietverhältnis handelt, gelten unterschiedliche Regelungen in Österreich. In diesem Blog gibt die IMV einen Überblick zu den aktuellen Regelungen im WEG und MRG.

Inhalt im Überblick

IMV-Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine rechtlich bindende Beratung dar. Bei individuellen Fragen sollte ein Fachbetrieb kontaktiert werden. Mehr Informationen zur Hausgemeinschaft und den Allgemein- und Außenanlagen finden Sie in der verlinkten Übersicht und in unserer FAQ-Kategorie „Frag deine Hausverwaltung“.

Bild: Pexels

E-Ladestation im Wohnungseigentum (WEG)

Wer kann eine E-Ladestation anfordern?

Im Wohnungseigentum können grundsätzlich alle Wohnungseigentümer:innen eine E-Ladestation für ihren zugewiesenen Stellplatz anfordern, müssen jedoch die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Dabei ist insbesondere zwischen dem sogenannten Langsamladen und dem Schnellladen zu unterscheiden.

Langsamladen bis maximal 5,5 kW

Bei einer Ladeleistung von bis zu 3,7 kW einphasig beziehungsweise 5,5 kW dreiphasig gilt die sogenannte Zustimmungsfiktion. Das bedeutet konkret: Jede:r Wohnungseigentümer:in muss alle anderen Miteigentümer:innen schriftlich über das Vorhaben informieren. Die Hausverwaltung stellt dafür ausschließlich die postalischen Kontaktdaten der Miteigentümer:innen zur Verfügung, da dabei der Datenschutz zu beachten ist.

Ein Postwurf gilt dabei nicht als rechtlich gesicherter Nachweis. Für die Beweisführung sollte die schriftliche Information daher nachvollziehbar versendet werden. Im Best-Case empfiehlt sich ein Einschreiben. Die Rechnung beziehungsweise der Versandnachweis sollte jedenfalls aufbewahrt werden. Widerspricht innerhalb von zwei Monaten niemand schriftlich, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.

IMV-Tipp: Um sicherzugehen, sollte beim Gericht erfragt werden, ob ein Einspruch eingegangen ist. Wichtig ist außerdem die Beweispflicht, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz.

Schnellladen über 5,5 kW

Bei einer Ladeleistung von mehr als 5,5 kW, beispielsweise 11 kW oder 22 kW, ist weiterhin die aktive Zustimmung aller Miteigentümer:innen erforderlich. Wird die Zustimmung abgelehnt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden.

IMV-Hinweis: Beginnen Sie niemals vor Zustimmung mit Installationsarbeiten einer E-Ladestation.

Gemeinschaftsanlagen

Sollte nicht nur ein einzelner Stellplatz mit einer Ladestation ausgestattet werden, sondern eine gemeinsame Ladeinfrastruktur für das Haus entstehen, gelten wiederum andere Voraussetzungen.

Für eine gemeinsame Ladeinfrastruktur reicht eine einfache Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder ein sogenannter „Drittelsockel“. Dieser liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen und diese Stimmen mindestens ein Drittel aller Anteile repräsentieren.

IMV-Hinweis: Eine gemeinsame Ladeinfrastruktur ist in vielen Fällen mit weiteren baulichen und finanziellen Aufwänden verbunden, die über die reine Installation hinausgehen. So ist es beispielsweise dringend ratsam, das Lastmanagement des Gebäudes frühzeitig prüfen zu lassen.

Kosten und Zuständigkeit

Bei einer Einzelanlage trägt der:die jeweilige Eigentümer:in die Kosten selbst. Das umfasst neben der Errichtung auch die laufende Wartung. Die Installation der Ladestation sowie die Meldung beim Netzbetreiber muss durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb erfolgen.

IMV-Tipp: Je mehr Informationen im Vorfeld zur Verfügung stehen, desto besser. Eine klare Dokumentation und transparente Information können dabei helfen, die Umsetzung der Ladestation möglichst reibungslos zu gestalten.

E-Ladestation im Mietverhältnis

Wer kann eine E-Ladestation anfordern?

Bei einem Mietverhältnis stellt die mietende Person einen schriftlichen Antrag bei der Vermietung beziehungsweise beim:bei der Hauseigentümer:in. Je nach konstillation kann für Sie auch ein Garagenmanagement zuständig sein. Auch hier sollte das Vorhaben möglichst konkret beschrieben und die geplante Installation nachvollziehbar dargestellt werden.

Ablauf und Genehmigung

Auch für Mieter:innen gilt bei einer Einzelladestation zum Langsamladen bis 5,5 kW eine zweimonatige Erklärungsfrist. Reagiert der:die Vermieter:in innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

Sind für die Installation Eingriffe in allgemeine Teile des Hauses notwendig, kann allerdings die Einbindung der Eigentümergemeinschaft erforderlich sein. Das kann beispielsweise bei Steigleitungen in einem WEG-Haus der Fall sein. In diesem Fall muss der:die Vermieter:in wiederum die Eigentümergemeinschaft einbinden.

Kosten und Rückbau

In der Regel übernimmt der:die Mieter:in sämtliche Kosten für die Errichtung und Installation der E-Ladestation. Bei einem späteren Auszug ist ohne eine gesonderte Vereinbarung meist ein Rückbau erforderlich. Alternativ kann mit dem:der Vermieter:in beziehungsweise dem:der Nachmieter:in eine Ablöse vereinbart werden.

IMV-Tipp: Vor der Installation sollte daher auch geklärt werden, was beim späteren Auszug mit der Ladestation passieren soll. Eine entsprechende Vereinbarung kann spätere Unklarheiten und Kosten vermeiden. Und damit der Umzug selbst ohne Probleme abläuft, stellt die IMV eine kostenlose Umzug-Checkliste zur verfügung, die auch den Stellplatz berücksichtigt.

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Brandschutz bei E-Ladestationen in Tiefgaragen

Neben den rechtlichen Voraussetzungen spielt bei E-Ladestationen in Tiefgaragen insbesondere der Brandschutz eine wichtige Rolle. Für die Planung und Installation sind sowohl rechtliche als auch technische Vorgaben zu berücksichtigen.

Rechtliche und technische Vorgaben (OIB & OVE)

Die OIB-Richtlinie 2.2 (Garagen) regelt den Brandschutz in Parkgaragen. Bei Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche müssen neu installierte Ladestationen sowie deren Abschalteinrichtungen verpflichtend im Brandschutzplan eingetragen werden.

Auch bei der technischen Installation gelten Vorgaben. Nach OVE E 8101 müssen Wallboxen zwingend als Festanschluss durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb montiert werden. Ein dauerhaftes Laden über gewöhnliche Schuko-Haushaltssteckdosen ist aufgrund des fehlenden entsprechenden Überlastungsschutzes unzulässig.

Besondere Aufmerksamkeit ist außerdem bei Wand- und Deckendurchbrüchen erforderlich. Werden Ladekabel durch Wände oder Decken geführt, die Brandabschnitte voneinander trennen, müssen diese Durchbrüche fachgerecht brandschutztechnisch versiegelt beziehungsweise abgeschottet werden.

Sicherheits- und Abschaltvorrichtungen

Auch die Sicherheits- und Abschaltvorrichtungen müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Ist die Ladeinfrastruktur an eine bestehende Brandmeldeanlage gekoppelt, muss sie im Brandfall automatisch stromlos geschaltet werden. Bei größeren Ladeleistungen von über 22 kW sind zusätzlich gut gekennzeichnete Not-Aus-Schalter an den Garagenzugängen vorgeschrieben.

Für die elektrische Absicherung benötigt jede Wallbox einen eigenen Stromkreis mit entsprechenden Schutzschaltern sowie eine integrierte DC-Fehlerstromerkennung. Damit soll verhindert werden, dass Kurzschlüsse oder eine Überhitzung der Steigleitungen zu einem Brand führen.

Praktische Vorgaben und Abrechnung

Neben der rechtlichen Genehmigung und der technischen Installation stellt sich auch die Frage, wie der verbrauchte Strom erfasst und abgerechnet wird.

Eichrecht und Zähler. Wird der Strom beispielsweise für ein Dienstfahrzeug mit dem:der Arbeitgeber:in oder mit Dritten abgerechnet, muss die Wallbox über einen zertifizierten Zähler, einen sogenannten MID-zertifizierten Zähler, verfügen. Damit wird sichergestellt, dass der an der individuellen Ladestation verbrauchte Strom korrekt erfasst und nicht über den Allgemeinstrom des Hauses abgerechnet wird.

Lastmanagement: Sobald mehrere Ladestationen in einer Garage installiert werden, ist ein dynamisches Lastmanagement sinnvoll. Es hilft dabei, die verfügbare elektrische Leistung auf die verschiedenen Ladestationen zu verteilen und die Stromversorgung des Gebäudes vor einer Überlastung zu schützen.

E-Ladestation installieren in 6 Schritten

Von der ersten Überlegung bis zum sicheren Laden sind mehrere Schritte notwendig. Wer die rechtlichen, technischen und organisatorischen Punkte frühzeitig klärt, kann die Installation strukturiert vorbereiten.

Schritt 1: Bedarf klären und Vorcheck machen

Zunächst sollte die rechtliche Grundlage geprüft werden: Handelt es sich um Wohnungseigentum nach dem WEG oder um ein Mietverhältnis nach dem MRG? Anschließend wird die benötigte Ladeleistung festgelegt. Eine Einzelladestation bis maximal 5,5 kW, also Langsamladen, reicht für den Alltagsbedarf meist völlig aus und profitiert vom gesetzlich vereinfachten Zustimmungsverfahren, dem sogenannten „Right to Plug“.

Schritt 2: Angebot und Fachbetrieb einholen

Im nächsten Schritt sollte eine Vor-Ort-Begehung durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb erfolgen. Dabei werden unter anderem die Zähleranlage, die möglichen Leitungswege und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen geklärt. Dazu gehören beispielsweise Brandschottungen, wenn für die Leitungsführung Wand- oder Deckendurchbrüche erforderlich sind.

Schritt 3: Rechtliche Ankündigung und Fristen nutzen

Im Wohnungseigentum müssen alle Miteigentümer:innen schriftlich über das geplante Vorhaben informiert werden. Für eine Einzelladestation zum Langsamladen gilt die zweimonatige Zustimmungsfiktion. Reagiert innerhalb von zwei Monaten niemand schriftlich mit einem begründeten Widerspruch, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt. Im Mietrecht wird der schriftliche Antrag an den:die Vermieter:in gestellt. Auch hier greift nach Ablauf von zwei Monaten ohne Ablehnung die Zustimmung.

Schritt 4: Netzanmeldung und Abstimmung

Die geplante Wallbox muss beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Diese Meldung übernimmt der konzessionierte Elektrofachbetrieb. Für die Dokumentation im Gebäudeakt sollten außerdem das Fertigungskonzept und die Kontaktdaten des Elektrikers bzw. der Elektrikerin an die Hausverwaltung übermittelt werden.

Schritt 5: Professionelle Installation und Dokumentation

Nach erfolgter Abstimmung kann die Wallbox fachgerecht installiert werden. Dazu gehören unter anderem der eigene Stromkreis, der FI-Schutzschalter und eine normgerechte Brandschottung, sofern diese aufgrund der baulichen Gegebenheiten erforderlich ist. Nach der Installation stellt der Fachbetrieb den gesetzlich vorgeschriebenen elektrotechnischen Prüfbefund aus. Bei Großgaragen mit mehr als 250 m² Nutzfläche muss die neu installierte Ladeanlage außerdem im Brandschutzplan des Gebäudes nachgetragen werden.

Schritt 6: Abrechnung einrichten und laden

Soll der Strom separat abgerechnet werden, beispielsweise bei einem Dienstwagen, wird ein eichrechtskonformer Zähler beziehungsweise ein MID-Zähler integriert. Danach ist alles vorbereitet: Kabel anstecken und sicher das E-Auto zuhause laden.

FAQ: Häufige Fragen zu E-Ladestationen im Mehrparteienhaus 

Das kommt auf das Ladekonzept an. Beim Langsamladen bis 5,5 kW gilt die rechtliche Zustimmungsfiktion: Informieren Sie die Miteigentümer:innen (WEG) bzw. den:die Vermieter:in (MRG) schriftlich. Widerspricht innerhalb von zwei Monaten niemand, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt. Beim Schnellladen über 5,5 kW (z. B. 11 kW oder 22 kW) ist hingegen immer die aktive Zustimmung aller Miteigentümer:innen erforderlich.

Ja, Miteigentümer:innen können beim Schnellladen (> 5,5 kW) ihre Zustimmung verweigern oder beim Langsamladen (≤ 5,5 kW) innerhalb der Zwei-Monats-Frist schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Wird die Zustimmung abgelehnt, kann sie unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen vom Außerstreitgericht ersetzt werden.

Ja, jede neu installierte Wallbox muss beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Diese Netzanmeldung übernimmt in der Regel der ausführende, konzessionierte Elektrofachbetrieb. Bei Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche muss die Ladestation zudem verpflichtend im Brandschutzplan eingetragen werden.

Voraussetzungen sind ein zugewiesener Stellplatz, die rechtliche Abklärung (Informationspflicht oder Zustimmung nach WEG/MRG) sowie die technische Prüfung durch einen Fachbetrieb. Elektrotechnisch sind ein eigener Stromkreis mit passenden Schutzschaltern, eine DC-Fehlerstromerkennung sowie ein Festanschluss durch einen konzessionierten Fachbetrieb vorgeschrieben. Bei Wanddurchbrüchen durch Brandabschnitte müssen zudem fachgerechte Brandschottungen umgesetzt werden.

Bei einer Einzelanlage tragen die jeweiligen Eigentümer:innen bzw. Mieter:innen sämtliche Kosten selbst. Dazu gehören die Anschaffung, die fachgerechte Installation, die eventuelle Erweiterung des Zählerkastens sowie die laufende Wartung.

Ohne gesonderte Vereinbarung sind Mieter:innen beim Auszug grundsätzlich zum Rückbau der Ladestation verpflichtet. Alternativ kann im Vorfeld mit der Vermietung oder den Nachmieter:innen eine schriftliche Ablösevereinbarung getroffen werden.

Gewöhnliche Schuko-Steckdosen sind nicht für eine dauerhafte Belastung unter hoher Stromstärke ausgelegt. Ohne entsprechenden Überlastungs- und DC-Fehlerstromschutz besteht erhöhte Überhitzungs- und Brandgefahr. Nach OVE E 8101 ist ein Festanschluss über eine Wallbox vorgeschrieben.

Sobald mehrere Ladestationen im selben Gebäude installiert werden, verhindert ein dynamisches Lastmanagement eine Überlastung des Hausanschlusses. Es verteilt die zur Verfügung stehende elektrische Gesamtkapazität intelligent auf alle ladenden Fahrzeuge.

Wenn Sie den Ladestrom separat abrechnen möchten – beispielsweise zur Spesenrückerstattung bei einem Dienstwagen oder im Mietverhältnis – ist ein zertifizierter (MID-konformer) Zähler erforderlich. Dieser garantiert eine präzise Zuordnung des Verbrauchs, ohne den Allgemeinstrom des Gebäudes zu belasten.

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