Ein gepflegter Garten, ein sauberes Stiegenhaus und die Gewissheit, dass nachts die Ruhe gewahrt bleibt – das sind die Zutaten für ein Zuhause, in dem man sich wirklich wohlfühlt.
Doch wo viele Menschen zusammenkommen, braucht es klare Leitplanken. Wer kümmert sich eigentlich darum, dass der Gehweg im Winter eisfrei ist? Was darf ich im Gemeinschaftsgarten und wo endet die Freiheit bei baulichen Veränderungen in den eigenen vier Wänden?
In diesem Teil unserer FAQ-Serie widmen wir uns dem „Miteinander“. Wir klären auf, wie die Hausordnung das tägliche Leben erleichtert, wie wir die Außenanlagen für Sie in Schuss halten und was zu tun ist, wenn es im Gebälk einmal knirscht. Denn am Ende des Tages ist eine Immobilie mehr als nur Stein und Beton – sie ist ein Lebensraum, den wir gemeinsam schützen und pflegen. Wenn Sie mehr über die Aufgaben einer Hausverwaltung, möglichen Schadensmeldungen, dem Auszug oder der Rückzahlung der Kaution erfahren wollen, folgen Sie einfach den Links.
Was gilt als Gemeinschaftsfläche und wer kümmert sich darum?
Alles, was über Ihre eigenen vier Wände hinausgeht, zählt im Regelfall zu den Gemeinschaftsflächen. Dazu gehören das Stiegenhaus, der Lift, das Dach und die Fassade, aber auch Kellerbereiche, Gärten und Parkplätze (sofern diese nicht als Wohnungseigentumszubehör fest zugeteilt sind). Die Verantwortung für diese Bereiche liegt bei der Eigentümergemeinschaft, die uns als Hausverwaltung damit beauftragt, für Ordnung, Sicherheit und Werterhalt zu sorgen. Kurz gesagt: Wir haben ein Auge darauf, dass diese Flächen für alle in Schuss bleiben.
Was genau regelt die Hausordnung?
Die Hausordnung ist quasi das „Handbuch für ein gutes Miteinander“. Sie legt fest, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen, definiert die Ruhezeiten und regelt wichtige Details wie die Hausreinigung, die Haltung von Haustieren, die Müllentsorgung oder das Abstellen von Gegenständen (z. B. Fahrrädern oder Kinderwägen) in allgemeinen Bereichen. Meist finden Sie die Hausordnung als Anhang zu Ihrem Miet- oder Wohnungseigentumsvertrag oder als gesonderten Aushang im Haus.
Wie werden Reinigung, Schneeräumung und Gartenpflege organisiert?
Damit Sie sich um diese Dinge keine Gedanken machen müssen, organisieren wir das komplette Paket über zuverlässige Dienstleister oder klassische Hausbesorger:innen. Besonders wichtig ist uns die Sicherheit im Winter: Gemäß der StVO sorgen wir zwischen Oktober und April für die gesetzliche Schneeräumung und Streupflicht (üblicherweise von 6 bis 22 Uhr). So kommen Sie sicher zur Arbeit und wieder nach Hause. Die Gartenpflege koordinieren wir individuell nach den Wünschen der Eigentümergemeinschaft, damit Ihre Grünanlage stets ein Aushängeschild der Immobilie bleibt und bereits im Frühjahr erstrahlt.
Ab wann wird der Gemeinschaftsgarten im Frühjahr gepflegt?
Sobald die Natur erwacht, legen auch wir los. Je nach Wetterlage und den individuellen Vereinbarungen mit den beauftragten Fachfirmen startet die Gartenpflege meist im März oder April. Wir achten darauf, dass rechtzeitig mit dem Rückschnitt, der Düngerung und der Bewässerung begonnen wird, damit Sie die warme Jahreszeit im Grünen genießen können.
Wo finde ich die geltenden Regeln zur Mülltrennung?
Ein sauberes Müllkonzept schont die Umwelt und hält die Betriebskosten stabil. Die spezifischen Regeln für Ihre Liegenschaft orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben Ihrer Gemeinde. Informationen dazu finden Sie direkt in der Hausordnung, auf Aushängen im Müllraum oder in den Informationsunterlagen, die wir Ihnen bei Einzug übermittelt haben. Sollten Sie unsicher sein, welches System bei Ihnen vor Ort gilt, fragen Sie uns einfach – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Darf ich bauliche Veränderungen in meiner Wohnung oder im Gemeinschaftsbereich vornehmen?
Im Gemeinschaftsbereich gilt: Da diese Flächen allen gehören, sind Veränderungen (z. B. das Anbringen von Kameras, Schildern oder Pflanzen) nur mit einem Mehrheitsbeschluss oder teils Einstimmigkeit der Eigentümer:innen möglich. Innerhalb Ihrer eigenen Wohnung haben Sie mehr Freiheiten, doch Vorsicht bei baulichen Eingriffen: Sobald das Gemeinschaftseigentum oder die Statik betroffen ist – etwa beim Durchbruch einer tragenden Wand oder bei Änderungen an der Außenfassade (z. B. Klimaanlagen) – ist vorab zwingend unsere Zustimmung bzw. die der Eigentümergemeinschaft einzuholen. Sprechen Sie Ihre Pläne am besten frühzeitig mit uns ab, damit wir Sie fachlich begleiten können.
Darf ich ein Wespennest eigenmächtig entfernen?
In den Sommermonaten führen Wespennester an Gebäuden regelmäßig zu Fragen bezüglich der Zuständigkeit und der rechtlichen Rahmenbedingungen. In Österreich stehen Wespen unter Artenschutz, weshalb eine eigenmächtige Entfernung oder Zerstörung eines Nests in den allermeisten Fällen verboten ist und Verwaltungsstrafen nach sich ziehen kann.
Ob die Hausverwaltung, die Vermietung oder Sie selbst für die Behebung zuständig sind, richtet sich nach dem genauen Standort des Nests auf der Liegenschaft. In unserem ausführlichen Fachbeitrag erläutern wir die rechtliche Lage, die konkreten Zuständigkeiten bei Miet- und Eigentumsobjekten sowie das richtige Vorgehen im Ernstfall.
Darf ich eine Klimaanlage in meiner Wohnung installieren?
Das kommt ganz auf die Art des Geräts an. Eine mobile Klimaanlage können Sie in der Regel ohne vorherige Genehmigung aufstellen und nutzen. Komplizierter wird es bei einer fest installierten Split-Klimaanlage: Da das Außengerät meist an der Fassade, auf dem Balkon oder dem Dach montiert wird, sind allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen.
- Als Mieter:in benötigen Sie dafür zwingend die schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
- Als Wohnungseigentümer:in sollten Sie vorab einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag werfen und müssen – sobald allgemeine Teile betroffen sind – die entsprechenden Zustimmungen einholen.
Da eine ungenehmigte Montage teure Rückbaupflichten nach sich ziehen kann, gilt auch hier: Erst fragen, dann kaufen! Wir haben Ihnen aus beiden Perspektiven diesen Sachverhalt ausführlich aufgeschlüsselt:
Darf ich einen Sonnenschutz in meiner Wohnung installieren?
Das kommt ganz darauf an, wo der Schutz montiert wird. Ein innenliegender Sonnenschutz (wie Plissees oder Vorhänge) ist Geschmackssache und kann von Ihnen in den meisten Fällen ohne Absprache angebracht werden, wenn Sie keine bauliche Veränderung vornehmen.
Komplizierter wird es bei einem außenliegenden Sonnenschutz (wie festen Markisen, Außenrollläden oder Raffstores): Da diese fest mit der Fassade verbunden werden, verändern sie das äußere Erscheinungsbild des Hauses und betreffen die Allgemeinflächen. Hier gelten je nach Ihrem Status (Mieter:in oder Wohnungseigentümer:in) ganz unterschiedliche rechtliche Spielregeln und Zustimmungspflichten, die Sie unbedingt vor dem Kauf klären sollten. Diese Spielregeln haben wir in einem eigenen Block ausführlich für Sie aufgeschlüsselt.
Was kann ich bei Lärmbelästigung oder Verstößen gegen die Hausordnung tun?
Ein harmonisches Zusammenleben basiert auf gegenseitiger Rücksichtnahme. Sollte es dennoch einmal zu Problemen kommen, empfehlen wir immer zuerst das freundliche, direkte Gespräch mit den Nachbar:innen. Hilft dies nicht, informieren Sie uns bitte schriftlich über die Art und Dauer der Störung. Wir werden die betreffenden Personen dann formell bei Bedarf mahnen. Bei wiederholten, schwerwiegenden Verstößen oder akuter Lärmbelästigung in der Nacht ist die Polizei der richtige Ansprechpartner; im Extremfall können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.