Hand aufs Herz: Die jährliche Betriebskostenabrechnung gehört selten zur Lieblingslektüre.
Doch hinter den langen Listen aus Zahlen und Positionen verbirgt sich die finanzielle Lebensader Ihrer Immobilie. Warum steigen die Müllgebühren? Was genau deckt das Verwaltungshonorar ab? Und was passiert eigentlich mit dem Mietvertrag, wenn sich das Leben radikal ändert – sei es durch eine Trennung oder einen Erbfall?
Finanzielle und rechtliche Fragen rund um das Wohnen wirken oft wie ein Paragrafendschungel. In diesem FAQ-Beitrag bringen wir Licht in die Abrechnungen und klären wichtige Rechtsfragen von der Bürgschaft bis zum Eintrittsrecht. Unser Ziel ist es, dass Sie nicht nur wissen, was Sie bezahlen, sondern auch die Sicherheit haben, dass alles nach den aktuellen gesetzlichen Standards (Stand 2026) abläuft. Dieser Blog ist Teil einer ganzen Serie von FAQ-Sektionen, in denen wir umfangreich als IMV Hausverwaltung gängige Fragen beantworten. Weitere Antworten zur Rückerstattung der Kaution, dem korrekten Auszug, der Schadensmeldung, den Rechten und Pflichten von uns als Verwaltung und zu den Außenanlagen beantworten wir jeweils mit Klick auf den Links.
Was steht alles in der Betriebskostenabrechnung?
In der Betriebskostenabrechnung finden Sie alle Positionen, die für den laufenden Betrieb der Liegenschaft notwendig sind. Bei Mietwohnungen orientieren wir uns dabei strikt an dem gesetzlichen MRG-Katalog. Dazu zählen unter anderem die Wasserversorgung und Abwasser (Kanal), Müllabfuhr, Rauchfangkehrung, Versicherungen für das Gebäude, die laufende Hausbetreuung (Reinigung), unser Verwaltungshonorar, die Grundsteuer sowie die Beleuchtung der allgemeinen Flächen. Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt in der Regel nach den Nutzwerten bzw. Miteigentumsanteilen. So ist sichergestellt, dass jede:r einen fairen, anteiligen Beitrag leistet. Welche Aufgaben alles einer Hausverwaltung zuzuschreiben sind, erfahren Sie hier.
Haftet ein Bürge wirklich für alles?
Kurz gesagt: Ja. Wenn jemand eine Bürgschaft übernimmt, ist das ein starkes Versprechen gegenüber dem/der Vermieter:in. Der Bürge oder die Bürgin haftet für alle Verpflichtungen, die im Bürgschaftsvertrag vereinbart wurden. Das betrifft nicht nur die monatliche Miete, sondern auch die Betriebskosten und potenzielle Schäden an der Wohnung. Wir empfehlen daher, eine Bürgschaft nur zu unterschreiben, wenn man sich der vollen Tragweite dieser finanziellen Verantwortung bewusst ist.
Wie hoch sind die Kosten für eine Hausverwaltung?
Das Honorar für die Verwaltung ist variabel und richtet sich meist pauschal nach der Anzahl der Wohnungen oder nach dem Nutzwert der Immobilie. Es gibt zwar keine allgemeine gesetzliche Obergrenze, aber das Honorar muss immer angemessen sein. Eine Besonderheit gibt es im sogenannten „Altbau“ (Vollanwendungsbereich des MRG): Hier ist der Betrag gesetzlich gedeckelt. Für das Jahr 2026 liegt dieser Deckel bei 4,50 Euro pro Quadratmeter und Jahr. Wir kalkulieren fair, damit die Qualität unserer Betreuung und die Kosten in einem optimalen Verhältnis stehen.
Wer bezahlt eigentlich die Kosten für die Hausverwaltung?
Das Verwaltungshonorar ist Teil der ordentlichen Verwaltung und wird über die Betriebskosten abgerechnet. Das bedeutet: Bei Eigentumswohnungen trägt die Eigentümergemeinschaft diese Kosten, bei Mietwohnungen werden sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an die Mieter:innen weitergegeben. Dafür erhalten Sie im Gegenzug unser Rundum-Sorglos-Paket und die Gewissheit, dass Ihre Immobilie professionell gemanagt wird.
Wann muss die jährliche Abrechnung spätestens vorliegen?
Wir legen Wert auf Pünktlichkeit. Bei Wohnungseigentum (WEG) erstellen wir jährlich eine ordentliche Abrechnung sowie eine Vorausschau für das kommende Jahr. Für Mietwohnungen, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen, gilt eine klare gesetzliche Frist: Die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr muss spätestens zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen (meist durch Aushang im Haus oder Zusendung). So haben Sie rechtzeitig Klarheit über Ihre Finanzen.
Trennung: Müssen zwei Mieter:innen gemeinsam kündigen?
Wenn beide Personen den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, sind sie gegenüber dem/der Vermieter:in „solidarisch“ verpflichtet. Das bedeutet: Im Falle einer Trennung können sie den Vertrag im Regelfall auch nur gemeinsam kündigen. Möchte eine Person die Wohnung behalten und den Vertrag allein fortführen, ist das nur mit Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin möglich (z. B. durch einen Nachtrag zum Mietvertrag). Wir empfehlen hier eine frühzeitige Kommunikation mit uns, um eine saubere Lösung für alle Beteiligten zu finden. In unserem Blog „Auszug & Kündigung der Wohnung“ finden Sie mehr Informationen.
Was passiert rechtlich, wenn ein:e Mieter:in stirbt?
In einem solchen traurigen Fall sieht das österreichische Mietrecht (MRG) klare Regelungen vor. Bestimmte nahe Angehörige (wie Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen oder Kinder), die bereits gemeinsam mit der verstorbenen Person im Haushalt gelebt haben, haben ein sogenanntes Eintrittsrecht. Sie können den Mietvertrag zu den bestehenden Konditionen übernehmen. Gibt es keine eintrittsberechtigten Personen, geht das Mietverhältnis auf die Verlassenschaft über und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen sowohl von den Erben als auch vom Vermieter bzw. der Vermieterin beendet werden. Wir stehen den Hinterbliebenen in dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite, um die formalen Schritte so unbürokratisch wie möglich zu gestalten.