Draußen 34 Grad, drinnen gefühlte Sauna. Das Fenster bringt keine Abkühlung mehr, der Ventilator verteilt nur warme Luft und irgendwann stellt sich nur noch eine Frage: Wie überlebe ich diesen Sommer in meiner Wohnung?
Die naheliegende Rettung: eine Klimaanlage.
Aber Achtung: Nicht jede Klimaanlage darf einfach gekauft, aufgestellt oder montiert werden. Ob mobiles Klimagerät, Split-Klimaanlage oder Außengerät am Balkon, rechtlich macht das einen großen Unterschied. Vor allem dann, wenn Sie zur Miete wohnen oder Teil einer Eigentümergemeinschaft sind.
Der Grund dafür liegt oft in der Unterscheidung zwischen Ihrer eigenen Wohnung und den sogenannten allgemeinen Teilen einer Liegenschaft. Fassaden, Dächer, Gemeinschaftsgärten oder technische Anlagen gehören häufig nicht einzelnen Bewohner:innen, sondern der Hausgemeinschaft. Welche Regeln dabei gelten und welche Rolle die Hausordnung spielt, haben wir bereits in unserem Beitrag „Hausgemeinschaft & Außenanlagen“ zusammengefasst.
Als Mieter:in: Darf ich einfach eine Klimaanlage aufstellen?
Grundsätzlich kommt es darauf an, um welche Art von Klimaanlage es sich handelt.
Mobile Klimaanlage in Mietwohnung: Meist kein Problem
Eine mobile Klimaanlage können Sie in der Regel ohne Zustimmung Ihres Vermieters/Ihrer Vermieterin nutzen. Dabei handelt es sich um Geräte, die einfach an die Steckdose angeschlossen werden und die warme Luft über einen Schlauch aus dem Fenster leiten.
Zu beachten sind dabei allerdings:
- höherer Stromverbrauch. Abhängig von der Energieklasse des Gerätes sind zwischen 25% und 30% an Mehrkosten in der Sommersaison zu erwarten.
- oft lautere Betriebsgeräusche. Sie sollten im laufenden Betrieb mit 50-70db bei einer mobilen Klimaanlage rechnen. Sollte dies als störend empfunden werden, lohnt sich ein Blick auf eine Split-Klimaanlage, die mit nur 20-30db im Flüstermodus auskommt.
- geöffnetes oder adaptiertes Fenster erforderlich. Sprechen Sie in diesem Fall unbedingt mit Ihrer Versicherung, ob Sie bei Einbrüchen weiterhin versichert sind.
- keine baulichen Veränderungen an Fenstern oder Wänden ohne Zustimmung durchführbar
Tipp aus der IMV: Der Markt der mobilen Klimaanlagen entwickelt sich stetig weiter. Gehen Sie frühzeitig in das Gespräch mit Ihrer Hausverwaltung und lassen Sie auch hybride Lösungen prüfen.
Split-Klimaanlage in Mietwohnung: Bereits komplizierter
Aufwendiger sieht es bei einer fest installierten Split-Klimaanlage aus. Hier wird ein Innengerät mit einem Außengerät verbunden. Dafür sind Leitungen, Bohrungen und meist eine Montage an der Außenfassade erforderlich. Diese Arbeiten stellen eine bauliche Veränderung dar und dürfen nicht eigenmächtig durchgeführt werden.
In der Regel benötigen Sie:
- die Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin. Stellen Sie eine schriftliche Anfrage per Einschreiben mit möglichst detaillierten Angaben (Begründung des Bedarfs, bauliche Veränderungen, technische Umsetzung etc.).
- gegebenenfalls weitere Genehmigungen
- unter Umständen zusätzliche Abstimmungen mit der Hausverwaltung
Wer ohne Zustimmung eine Split-Klimaanlage in der Mietwohnung installiert, riskiert die Verpflichtung zum Rückbau beim Auszug auf eigene Kosten.
Als Wohnungseigentümer:in: Darf ich einfach eine Klimaanlage einbauen?
Viele Eigentümer:innen gehen davon aus, dass sie innerhalb ihrer Wohnung frei über bauliche Maßnahmen entscheiden können. Grundsätzlich stimmt das auch, solange ausschließlich das eigene Wohnungseigentumsobjekt betroffen ist. Bei Klimaanlagen ist das allerdings oft nicht der Fall.
Ein Blick in den Wohnungseigentumsvertrag lohnt sich
Bevor Sie eine Klimaanlage bestellen oder kaufen, sollten Sie Ihren Wohnungseigentumsvertrag prüfen. Gerade bei neueren Wohnhausanlagen finden sich dort teilweise bereits Regelungen zur Installation von Klimaanlagen.
In manchen Fällen ist die Montage ausdrücklich gestattet, sofern sich die Anlage ausschließlich innerhalb des eigenen Wohnungseigentumsobjekts befindet und keine allgemeinen Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden.
Sobald allgemeine Teile betroffen sind, wird es komplexer
Bei den meisten Split-Klimaanlagen wird das Außengerät an der Fassade, auf dem Balkon oder am Dach montiert. Diese Bereiche zählen häufig zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft.
Dadurch betrifft die Anlage nicht nur die eigene Wohnung, sondern unter Umständen auch:
- das Erscheinungsbild des Gebäudes
- die Gebäudesubstanz
- die Schallentwicklung
- andere Wohnungseigentümer
Je nach geplanter Ausführung können daher zusätzliche Voraussetzungen, Zustimmungen oder rechtliche Prüfungen erforderlich sein.
Unser Tipp: Binden Sie die Hausverwaltung bereits in der Planungsphase ein. So lässt sich rasch klären, welche Regelungen für Ihre Liegenschaft gelten und welche Unterlagen Sie gegebenenfalls benötigen. Denn wie so oft gilt auch hier: Erst fragen, dann kaufen.
Was sollten Sie vor der Anschaffung prüfen?
Egal ob Sie Mieter:in oder Eigentümer:in sind: vor dem Kauf einer Klimaanlage sollten Sie diese Punkte berücksichtigen.
Standort des Innengeräts einer Split-Klimaanlage
- Welche Räume sollten im Alltag gekühlt werden? Expert:innen raten besonders die Wohn- und Schlafräume bei heißen Temperaturen zu regulieren. Je nach Wohnungsgröße kann ein Arbeits- oder Kinderzimmer im Dachgeschoss zusätzlich eingebunden werden.
- Was ist die optimale Position der Split-Klimaanlage? Beachten Sie in diesem Punkt nicht nur die baulichen Einschränkungen im Zusammenspiel mit der Außenanlage, sondern auch die entstehenden Luftströme auf Sofa, Bett oder Esstisch.
Standort des Außengeräts
- Wo wird das Gerät montiert?
- Ist die Fassade betroffen?
- Gibt es ausreichend Platz und Belüftung?
Lärmentwicklung, Kondenswasser und Stromversorgung
Auch moderne Klimaanlagen verursachen Betriebsgeräusche. Nehmen Sie besonders in Innenhöfen oder in der Nähe von Schlafzimmerfenstern darauf Rücksicht. Bedenken Sie auch, dass Klimaanlagen Kondenswasser erzeugen, das fachgerecht abgeführt werden muss. Ein einfaches Abtropfen auf darunterliegende Balkone oder Fassadenteile kann schnell zu Konflikten führen. Leistungsstarke Geräte benötigen zusätzlich eine entsprechende elektrische Infrastruktur und sollten immer fachgerecht installiert werden.
FAZIT
Eine mobile Klimaanlage lässt sich in den meisten Fällen unkompliziert nutzen. Bei fest installierten Split-Klimaanlagen lohnt sich hingegen ein genauer Blick auf die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen.
Für Mieter:innen gilt: Stimmen Sie bauliche Veränderungen immer mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin ab.
Wohnungseigentümer:innen sollten vorab prüfen, ob Regelungen zur Klimaanlage bereits im Wohnungseigentumsvertrag enthalten sind und ob allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.
Wer frühzeitig das Gespräch mit der Hausverwaltung sucht, erspart sich spätere Überraschungen und kann den Sommer hoffentlich schon bald bei angenehmen Temperaturen genießen.
Häufige Fragen zur Klimaanlage in Mietwohnung und Eigentumswohnung
Mobile Klimageräte können in der Regel ohne Zustimmung genutzt werden. Für fest installierte Klimaanlagen oder bauliche Veränderungen benötigen Sie meist die Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin.
Grundsätzlich ja. Sobald jedoch allgemeine Teile der Liegenschaft – etwa die Fassade, das Dach oder technische Leitungen – betroffen sind, sollten die geltenden Regelungen (z.B. im Wohnungseigentumsvertrag) geprüft und die Hausverwaltung eingebunden werden.
Das hängt von der konkreten Ausführung ab. Werden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen oder bauliche Veränderungen vorgenommen, können zusätzliche Zustimmungen oder Prüfungen erforderlich sein.
Empfehlenswert ist es jedenfalls. So kann frühzeitig geklärt werden, welche Vorgaben für die jeweilige Liegenschaft gelten und ob Unterlagen oder Genehmigungen benötigt werden.
Nicht automatisch. Die Fassade zählt häufig zu den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft. Deshalb sollte vor einer Montage geprüft werden, welche Regelungen für das Gebäude gelten.
Das hängt von der Art der Anlage und den örtlichen Gegebenheiten ab. Entscheidend ist unter anderem, ob andere Bewohner:innen durch Lärm, Kondenswasser oder optische Veränderungen beeinträchtigt werden könnten.
Für Schäden, die durch die Anlage oder deren Installation entstehen, haftet grundsätzlich die Person, die die Anlage errichten lässt bzw. betreibt.
Je nach Situation kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Deshalb empfiehlt es sich, notwendige Zustimmungen vor der Installation einzuholen.
In den meisten Fällen nicht. Solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, können mobile Geräte üblicherweise ohne besondere Genehmigungen genutzt werden.